Wohnen und Bauen

Neues Baurecht
Seit 1. Januar 2018 greift das neue Baurecht. In Bauverträgen muss nun ein verbindlicher Termin für die Fertigstellung des Gebäudes benannt werden. Bereits die Baubeschreibung muss transparente Angaben zu den Bauwerkseigenschaften enthalten. Außerdem besteht seit 1. Januar eine 14-tägige Kündigungsfrist. Auch einseitige Änderungen der Bauherren sind nach Vertragsschluss noch möglich.

C4-Heizungen
Seit September 2015 müssen Heizgeräte bestimmte Anforderungen, insbesondere an den Energieverbrauch, erfüllen (Verordnung Nr. 813/2013). Infolge dessen sind bestimmte Geräte nicht mehr auf dem Markt verfügbar. Darunter fallen dezentrale Niedertemperaturheizgeräte, zu denen auch sogenannte C4-Geräte zählen. Im Falle einer Havarie kann der Ersatz von C4-Geräten in Gasetagenheizungen die Umrüstung der Abgasanlage oder gar den gleichzeitigen Ersatz aller anderen Heizgeräte am gleichen Strang erforderlich machen. Sollten also in den Verwaltungsbeständen C4-Heizungen installiert sein, empfiehlt sich eine frühzeitige Information der Eigentümer, um Streitigkeiten vorzubeugen und bereits im Voraus eine detaillierte Strategie zur Heizungserneuerung abzustimmen.

EEG-Umlage sinkt
Die Ökostromumlage ist mit dem Jahreswechsel um 1,3 Prozent leicht gesunken.

Energieausweise werden ungültig
Energieausweise für Gebäude sind zehn Jahre gültig. Daher werden immer mehr dieser Dokumente im Laufe des Jahres ihre Gültigkeit verlieren. Ausweise mit Ausstellungsjahr 2007 sind zum 1. Januar 2018 bereits abgelaufen.

Berufszugangsvoraussetzung für Immobilienverwalter

Das Gesetz zur Einführung einer Berufszugangsvoraussetzung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Es beinhaltet eine Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde vor Ort beantragt werden, wofür bereits tätigen Verwaltern sechs Monate Zeit bleiben. Voraussetzung für die Erlaubnis ist der Nachweis von Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen sowie einer Berufshaftpflichtversicherung. Zusätzlich wird mit dem Gesetz eine Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden in drei Jahren eingeführt, mit der eine Informationspflicht gegenüber den Auftraggebern einhergeht.

Steuern

Die Steuererklärung für 2018 muss nicht mehr bis 31. Mai 2019 abgegeben werden. Die Frist verlängert sich bis 31. Juli 2019. Für 2017 gilt jedoch noch die bisherige Abgabefrist (31. Mai).